AGB

Allgemeine Geschäftsbedigungen

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) der „E-Megawatt“ Kappro GmbH (haftungsbeschränkt) im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern

§ 1 Anwendungsbereich, Geltung der Bedingungen

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für Vertragsverhältnisse zwischen der Kappro GmbH und Verbrauchern. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

§ 2 Bestellung und Vertragsabschluss

(1) Angaben und Abbildungen in Broschüren, Prospekten, Anzeigen, Online-Medien und anderen von der Kappro GmbH (E-Megawatt) veröffentlichten Werbematerialien sind unverbindlich und dienen ausschließlich zu werblichen Zwecken. Sie stellen kein verbindliches Angebot seitens der Kappro GmbH (E-Megawatt) dar, einen Vertrag abzuschließen.

(2) Die Übersendung oder Bereitstellung von Preis- und Produktlisten durch die Kappro GmbH (E-Megawatt) stellt kein bindendes Vertragsangebot an den Kunden dar. Preis- und Produktlisten dienen lediglich als Aufforderung an den Kunden, ein Angebot für das jeweilige Produkt abzugeben.

(3) Die schriftliche Bestellung, die vom Kunden unterzeichnet wurde, stellt ein bindendes Angebot des Kunden dar, einen Vertrag mit der Kappro GmbH (E-Megawatt) abzuschließen. Die Schriftform dient dem Nachweis.

(4) Der Vertragsgegenstand umfasst die in der Bestellung näher bezeichneten Produkte und die sich aus ihr ergebenden Leistungen der Kappro GmbH (E-Megawatt).

(5) Die Annahme der Bestellung erfolgt durch die Kappro GmbH (E-Megawatt) durch Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung an den Kunden in Textform. Die Textform dient lediglich dem Nachweis.

(6) Änderungen des Vertrags, Zusatzvereinbarungen oder Zusicherungen sollten schriftlich festgehalten werden, ohne dass dies die Wirksamkeit beeinträchtigt.

§ 3 Überlassene Unterlagen des Kunden, Mitwirkungspflichten

(1) Falls der Kunde der Kappro GmbH (E-Megawatt) Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfe, Konstruktionen, statische Berechnungen oder andere Unterlagen zur Verfügung stellt, haftet er gegenüber der Kappro GmbH (E-Megawatt) für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Unterlagen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, alle von der Kappro GmbH (E-Megawatt) angeforderten Informationen zur Art und Beschaffenheit des Daches umfassend und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen.

Gemäß den technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sind Montagen auf Well- Eternit-Dächern oder asbesthaltigen Gefahrstoffen nicht gestattet. Das Fehlen oder die Unvollständigkeit dieser Informationen kann die Kappro GmbH (E-Megawatt) berechtigen, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Der Kunde muss sicherstellen, dass ein unbehinderter Beginn der Montage gewährleistet ist, insbesondere der Zugang zur Baustelle (Zufahrtswege für Nutzfahrzeuge und Kraftfahrzeuge) gesichert ist und die Dachflächen nicht blockiert sind. Der Kunde muss außerdem unentgeltlich Strom- und Wasseranschlüsse sowie ausreichend Lager- und Arbeitsfläche bereitstellen und sicherstellen, dass Baustoffe auf der Baustelle abgeladen und für die Dauer der Arbeiten dort sicher gelagert werden können.

§ 4 Preise

(1) Die aktuellen Preise ergeben sich aus den Preis- und Kalkulationslisten, die dem Kunden überlassen wurden.

(2) Falls die Leistung der Kappro GmbH (E-Megawatt) nach Ablauf von vier Monaten ab Vertragsschluss noch nicht erbracht wurde, ist die Kappro GmbH (E-Megawatt) berechtigt, die Preise, die auf der Grundlage des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages zu zahlen sind, nach billigem Ermessen an die Entwicklung der relevanten Kosten anzupassen.

(3) Eine Preiserhöhung oder Preisminderung kann in Betracht gezogen werden, wenn beispielsweise die Kosten für die Beschaffung von Material oder Arbeitskräften steigen oder sinken. Steigerungen in einer Kostenart, wie Material, dürfen nur insoweit zu einer Preiserhöhung führen, wie keine Kompensation durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei den Arbeitskräften, erfolgt. Bei der Anpassung der Preise wird die Kappro GmbH (E-Megawatt) die Zeitpunkte so wählen, dass Kostenerhöhungen nicht benachteiligend für den Kunden sind im Vergleich zu Kostenreduktionen.

(4) Unbeschadet der gesetzlichen Rücktrittsrechte sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine Preiserhöhung für Material und Personal insgesamt 5% des vereinbarten Bruttopreises zwischen der Kappro GmbH (E- Megawatt) und dem Kunden übersteigt.

(5) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich die Preise für Lieferungen und Leistungen ab Werk zuzüglich Verpackung und Versand- bzw. Lieferkosten.

§ 5 Zahlung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen gemäß den getroffenen Vereinbarungen fällig. Der Kunde gerät in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungsstellung leistet. Im Falle des Verzugs kann die Kappro GmbH (E-Megawatt) ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des BGB berechnen.

(2) Die Kappro GmbH (haftungsbeschränkt) ist berechtigt, Zahlungen trotz abweichender Anweisungen des Kunden zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sollten bereits Kosten und Zinsen entstanden sein, so kann die Kappro GmbH (E-Megawatt) die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen. Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber angenommen, unter Berücksichtigung aller Einziehungs- und Diskontspesen sowie sonstiger anfallender Gebühren. Zahlungen mittels Wechsel sind nicht zulässig.

(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Kappro GmbH (E-Megawatt) über den Betrag verfügen kann. Bei Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird und keine Rückbelastung durch die einlösende Bank erfolgt.

(4) Falls der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, beispielsweise Wechsel oder Schecks nicht eingelöst werden oder es zu erwarten ist, dass der Kunde seinen zukünftigen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird, ist der gesamte ausstehende Betrag fällig, auch wenn die Kappro GmbH (E-Megawatt) Schecks angenommen hat. In diesem Fall ist die Kappro GmbH (E- Megawatt) außerdem berechtigt, von ihren Liefer- und Leistungsverpflichtungen zurückzutreten oder alternativ Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

(5) Zahlungen sind auf eines der angegebenen Konten der Kappro GmbH (E-Megawatt) zu leisten.

§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

(1) Der Kunde kann sein Recht zur Aufrechnung geltend machen, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

(2) Zur Aufrechnung gegen Ansprüche der Kappro GmbH (E-Megawatt) ist der Kunde auch dann berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend macht.

(3) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde berechtigt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Liefer- und Leistungszeit

(1) Die maßgebliche Liefer- und Leistungszeit wird in der an den Kunden übermittelten Auftragsbestätigung festgelegt. Termine zur Anlieferung der Produkte oder zur Erbringung der Leistung werden direkt mit dem Kunden abgestimmt.

(2) Der Kunde kann neben der Lieferung und Leistung Schadensersatz wegen Verzögerung nur dann verlangen, wenn der Kappro GmbH (E-Megawatt) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung ist auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden begrenzt.

(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von dauerhaften Ereignissen, die die Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – dazu gehören insbesondere nachträglich auftretende Epidemien, Pandemien, Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung aufgrund gestörter Lieferketten, Betriebsstörungen, Streiks, behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Subunternehmern oder deren Nachunternehmern der Kappro GmbH (E- Megawatt) eintreten – sind von der Kappro GmbH (E-Megawatt) auch bei verbindlichen Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Ereignisse berechtigen die Kappro GmbH (E-Megawatt) und den Kunden, hinsichtlich des noch nicht erbrachten Teils in dem jeweiligen Umfang der geschuldeten Leistung vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Der Kunde ist verantwortlich für Einschränkungen des Zugangs zum Installationsort und Verzögerungen aufgrund von vertragswidrigen Einschränkungen bei der Installation im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten. Alle Termine und Fristen, die sich auf unsere Leistungen beziehen, können sich verschieben oder verlängern, wenn wir aufgrund von vertragswidrigen Behinderungen bei der Montage in der Erbringung der Leistung behindert waren. Der Kunde haftet für eventuell entstehende Nutzungsausfälle oder Zusatzkosten.

§ 8 Gefahrübergang

Das Risiko des zufälligen Untergangs geht auf den Kunden über, sobald die Produkte dem Kunden übergeben wurden.

Falls die Montage der Produkte am Tag der Anlieferung nicht durchgeführt werden kann, wird dem Kunden empfohlen, die gelieferten Produkte sicher auf seinem Grundstück bis zur Montage aufzubewahren. Wenn die Kappro GmbH (E-Megawatt) die Montage in Verzug gerät, hat der Kunde Anspruch auf Erstattung der entstandenen Lagerkosten.

§ 9 Kundenreklamation

Um die Bearbeitung von Kundenreklamationen zu beschleunigen, wird empfohlen, diese innerhalb einer Woche nach Feststellung des Mangels der Kappro GmbH (E- Megawatt) per E-Mail mitzuteilen.

§ 10 Haftung

(1) Die Kappro GmbH (E-Megawatt) haftet gemäß den nachstehenden Bestimmungen für Schäden, die aus jeglichem Rechtsgrund resultieren, sofern diese Schäden durch ihre gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Betriebsangehörigen schuldhaft verursacht wurden. Diese Haftung erstreckt sich auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die nach dem Inhalt und Zweck des Vertrages von der Kappro GmbH (E-Megawatt) zu erfüllen sind und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf die der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(2) Ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Die von der Kappro GmbH (E-Megawatt) gelieferten Produkte oder Produktkomponenten bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum der Kappro GmbH (E-Megawatt).

(2) Im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen in der Weise, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, wird die Kappro GmbH (E-Megawatt) Miteigentümer dieser Sache. Der Anteil richtet sich nach dem Wertverhältnis der Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Ist jedoch die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, erwirbt die Kappro GmbH (E-Megawatt) das Alleineigentum.

(3) Forderungen, die sich aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung oder einem anderen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware ergeben, werden bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware an die Kappro GmbH (E- Megawatt) abgetreten. Der Kunde ist berechtigt, diese Forderungen für die Kappro GmbH (E-Megawatt) einzuziehen. Diese Einziehungsbefugnis erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Fall ist die Kappro GmbH (E-Megawatt) berechtigt, die Abtretung dem Drittschuldner offenzulegen.

(4) Der Kunde verpflichtet sich, der Kappro GmbH (E-Megawatt) unverzüglich auf eigene Kosten die erforderlichen Auskünfte zur Durchsetzung ihrer Forderungen und sonstigen Ansprüche zu erteilen und die relevanten Beweisdokumente, sofern sie sich in seinem Besitz befinden, auszuhändigen. Die gleiche Verpflichtung gilt im Fall einer Zwangsvollstreckung in Sachen, Forderungen oder andere Vermögensrechte, die der Kappro GmbH (E-Megawatt) gehören. Im Falle einer Zwangsvollstreckung hat der Kunde die Kappro GmbH (E-Megawatt) unverzüglich darüber zu informieren und den Pfändungsgläubiger schriftlich auf die Rechte der Kappro GmbH (E-Megawatt) hinzuweisen. Neben den oben genannten Verpflichtungen zur Auskunftserteilung und Vorlage von Beweisdokumenten ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung gemeinsam schriftlich den Drittschuldnern gegenüber anzuzeigen.

§ 12 Sonstige Bestimmungen

(1) Verfärbungen an Modulen, die die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen, gelten nicht als Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.

(2) Der Kunde willigt ein, dass die Kappro GmbH (E-Megawatt) die montierte Anlage zu Werbezwecken auf ihrer eigenen Homepage unter www.e-megawatt.de oder in sozialen Medien wie Facebook, Google, Instagram usw. fotografisch als Referenzobjekt nutzen darf. Die Fotoaufnahmen erfolgen von einem öffentlichen Weg aus und umfassen nur Fassaden- und Außenaufnahmen. Dabei werden keine Rückschlüsse auf den Standort der Anlage oder den Auftraggeber gezogen. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

(3) Diese Geschäftsbedingungen und die gesamte rechtliche Beziehung zwischen der Kappro GmbH (E-Megawatt) und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen anderer Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen unberührt. Die unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem Parteiwillen entspricht.